Entlohnungsanspruch
Grundsätzlich wird der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes in Österreich durch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), die autonomen Honorarkriterien (AHK) oder individuelle Vereinbarung zwischen den Klienten und dem Anwalt geregelt. In streitigen Gerichtsverfahren wird die unterlegene Partei auch zum Ersatz der Kosten laut RATG verurteilt. Soweit diese Kosten nicht einbringlich sind, haftet der Auftraggeber für das Honorar.
Nicht in allen Gerichtsverfahren ist ein Kostenersatzzuspruch vorgesehen. Der Auftraggeber hat dann für die Kosten seines Anwalts aufzukommen.
Rechtsanwaltstarifgesetz
Rechtsanwaltstarifgesetz und Allgemeine Honorarkriterien orientieren sich neben der Dauer der Leistung an der Bemessungsgrundlage, welche sich entweder aus dem Streitwert, also dem Geldbetrag um den es geht, oder aus dem Rechtsgebiet ergibt.
So wird zum Beispiel einer Besitzstörungsklage laut RATG mangels individueller Bewertung eine Bemessungsgrundlage von € 800,00 zu Grunde gelegt.
Weiterführende Informationen zu den Tarifen und zum Entlohnungsanspruch finden Sie auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags:
https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/der-rechtsanwalt/honorartarife/