Meine Honorar­richtlinien

Jaël und Sisera (Gemälde von Artemisia Gentilesch)

Entlohnungsanspruch

Grundsätzlich wird der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes in Österreich durch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), die autonomen Honorarkriterien (AHK) oder individuelle Vereinbarung zwischen den Klienten und dem Anwalt geregelt. In streitigen Gerichtsverfahren wird die unterlegene Partei auch zum Ersatz der Kosten laut RATG verurteilt. Soweit diese Kosten nicht einbringlich sind, haftet der Auftraggeber für das Honorar.

Nicht in allen Gerichtsverfahren ist ein Kostenersatzzuspruch vorgesehen. Der Auftraggeber hat dann für die Kosten seines Anwalts aufzukommen.

Rechtsanwaltstarifgesetz

Rechtsanwaltstarifgesetz und Allgemeine Honorarkriterien orientieren sich neben der Dauer der Leistung an der Bemessungsgrundlage, welche sich entweder aus dem Streitwert, also dem Geldbetrag um den es geht, oder aus dem Rechtsgebiet ergibt.

So wird zum Beispiel einer Besitzstörungsklage laut RATG mangels individueller Bewertung eine Bemessungsgrundlage von € 800,00 zu Grunde gelegt.

Weiterführende Informationen zu den Tarifen und zum Entlohnungsanspruch finden Sie auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags:
https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/der-rechtsanwalt/honorartarife/

Berechnungsbeispiel

Ehescheidungen – Ehesachen – werden vom Rechtsanwaltstarifgesetz mit
€ 6.000,00 bewertet. Dieser Betrag hat nichts damit zu tun wieviel Sie als Klient für eine Scheidung bezahlen müssen, sondern dient lediglich als Bemessungsgrundlage und ergibt sich dann etwa für eine Stunde Verhandlung nachstehender Kostenanspruch (Stand 2022):

Verhandlung (Dauer 2/2) € 216,80
60 % Einheitssatz€ 130,08
Zwischensumme€ 346,88
20 % USt.€ 69,38
Gesamt€ 416,26

Berechnungsbeispiel

Ehescheidungen – Ehesachen – werden vom Rechtsanwaltstarifgesetz mit € 6.000,00 bewertet. Dieser Betrag hat nichts damit zu tun wie viel Sie als Klient für eine Scheidung bezahlen müssen, sondern dient lediglich als Bemessungsgrundlage und ergibt sich dann etwa für eine Stunde Verhandlung nachstehender Kostenanspruch (Stand 2020):

Verhandlung (Dauer 2/2): € 216,80
60 % Einheitssatz 130,08
Zwischensumme 346,88
20 % USt.:  69,38
Gesamt:   416,26

“Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.”

Dieter Hildebrand

Rechts­anwalt
Dr. Bernd Brunner

Seit 25 Jahren bin ich persönlich um Ihr Recht bemüht!

Consent Management Platform von Real Cookie Banner