
Grundsätzlich wird der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes in Österreich durch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) die autonomen Honorarkriterien (AHK) oder individuelle Vereinbarung zwischen den Klienten und dem Anwalt geregelt.
In streitigen Gerichtsverfahren wird die unterlegene Partei auch zum Ersatz der Kosten laut RATG verurteilt. Soweit diese Kosten nicht einbringlich sind haftet der Auftragsgeber für das Honorar.
Nicht in allen Gerichtsverfahren ist ein Kostenersatzzuspruch vorgesehen. Der Auftraggeber hat dann für die Kosten seines Anwalts aufzukommen.
Rechtsanwaltstarifgesetz und Allgemeine Honorarkriterien orientieren sich neben der Dauer der Leistungen an der Bemessungsgrundlage, welche sich entweder aus dem Streitwert, also dem Geldbetrag um den es geht, oder aus dem Rechtsgebiet ergibt.
So wird zum Beispiel einer Besitzstörungsklage laut RATG mangels individueller Bewertung eine Bemessungsgrundlage von € 800,00 zu Grunde gelegt.
Ehescheidungen – Ehesachen – werden vom Rechtsanwaltstarifgesetz mit € 6.000,00 bewertet. Dieser Betrag hat nichts damit zu tun wie viel Sie als Klient für eine Scheidung bezahlen müssen, sondern dient lediglich als Bemessungsgrundlage und ergibt sich dann etwa für eine Stunde Verhandlung nachstehender Kostenanspruch:
| Verhandlung (Dauer 2/2) | 216,80 |
| 60 % Einheitssatz | 130,08 |
| Zwischensumme | 346,88 |
| 20 % Ust. | 69,38 |
| Gesamt | 416,26 |
Auszug aus den Honorarrichtlinien
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbindung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnote zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.
Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können nach Ermessen des Rechtsanwaltes dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.